
Gut zu wissen
- die einfachste Lösung ist eine einvernehmliche Vertragsänderung
Inhalt
- Vorgehensweise bei einem Mietvertrag nach einer Scheidung
- Sollte ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden?
- Was passiert, wenn der Vermieter nicht zustimmt?
- Fazit
Vorgehensweise bei einem Mietvertrag nach einer Scheidung
Wenn beide Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben haben, gelten sie als gemeinsame Hauptmieter mit denselben Rechten und Pflichten gegenüber dem Vermieter. Der Auszug eines Ehepartners aus der Wohnung beendet nicht automatisch dessen mietvertragliche Verpflichtungen. Er bleibt weiterhin rechtlich für die Zahlung der Miete und eventuelle Schäden haftbar, auch wenn er nicht mehr in der Wohnung lebt.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, diese Situation zu regeln:
1. Einvernehmliche Vertragsänderung (die einfachste Lösung)
- Kontakt zum Vermieter: Der beste und einfachste Weg ist, dass beide Ehepartner gemeinsam den Vermieter kontaktieren und die Situation erklären.
- Antrag auf Entlassung aus dem Vertrag: Sie können beantragen, dass der ausziehende Ehepartner aus dem Mietvertrag entlassen wird und der verbleibende Ehepartner das Mietverhältnis zu den gleichen oder neuen Bedingungen fortsetzt.
- Zustimmung aller Parteien erforderlich: Für diese Änderung ist die Zustimmung aller drei Parteien – beider Ehepartner und des Vermieters – erforderlich. Der Vermieter ist gesetzlich nicht verpflichtet, dieser Änderung vor der Rechtskraft der Scheidung zuzustimmen.
2. Abschluss eines neuen Mietvertrags oder eines Nachtrags
- Neuer Mietvertrag: Der Vermieter könnte vorschlagen, den alten gemeinsamen Mietvertrag zu kündigen und einen völlig neuen Vertrag nur mit dem in der Wohnung verbleibenden Ehepartner abzuschließen. Hier ist Vorsicht geboten, da ein neuer Vertrag ungünstigere Bedingungen, wie z. B. eine höhere Miete, enthalten könnte.
- Nachtrag zum Vertrag: Alternativ kann ein Nachtrag zum bestehenden Vertrag aufgesetzt werden, der bestätigt, dass ein Ehepartner aus dem Mietverhältnis ausscheidet und der andere es als alleiniger Mieter übernimmt.
3. Gesetzlicher Anspruch nach Rechtskraft der Scheidung
- Verpflichtung des Vermieters: Nach Rechtskraft der Scheidung ändert sich die Lage. Gemäß § 1568a BGB ist der Vermieter verpflichtet, der Fortsetzung des Mietverhältnisses mit nur einem der Ehepartner zuzustimmen, sofern sich die geschiedenen Eheleute darüber einig sind, wer in der Wohnung bleiben soll.
- Mitteilungsfrist: Es ist wichtig, den Vermieter innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung über diese Entscheidung zu informieren.
Sollte ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden?
Nicht unbedingt. Wie oben erwähnt, kann die Situation auch durch eine Änderung oder einen Nachtrag zum bestehenden Vertrag gelöst werden. Der Abschluss eines komplett neuen Vertrags ist eine Möglichkeit, aber nicht die einzige. Das Wichtigste ist, den rechtlichen Status des Vertrags offiziell zu regeln, damit der ausgezogene Ehepartner nicht mehr rechtlich daran gebunden ist.
Was passiert, wenn der Vermieter nicht zustimmt?
Wenn der Vermieter den ausziehenden Ehepartner vor Rechtskraft der Scheidung nicht aus dem Vertrag entlassen möchte, bleibt dieser Gesamtschuldner. In diesem Fall sollten die ehemaligen Partner untereinander schriftlich regeln, wer die Miete zahlt, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass beiden Ehepartnern dringend empfohlen wird, so schnell wie möglich den Vermieter zu kontaktieren und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die sauberste Lösung ist ein Nachtrag zum Vertrag oder ein neuer Vertrag, der nur auf den Namen des in der Wohnung verbleibenden Ehepartners ausgestellt ist.
Wichtiger Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen dienen lediglich der allgemeinen Orientierung und stellen keine rechtliche Beratung dar. Für individuelle rechtliche Fragen und spezifische Beratung sollten Sie stets einen qualifizierten Rechtsanwalt konsultieren.
